Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS
BZVMBJS§ 2 Übertragung weiterer Befugnisse auf die staatlichen Schulämter
Den staatlichen Schulämtern werden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die folgenden beamtenrechtlichen Zuständigkeiten übertragen:
Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 22 des Beamtenstatusgesetzes,
Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Probe gemäß § 38 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes, wobei die Entscheidung in Fällen des § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes der vorherigen Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums bedarf,
Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten gemäß § 50 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Beförderungsämtern der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Schuldienstes, die mit einer Funktion in der Schulleitung gemäß § 69 des Brandenburgischen Schulgesetzes verbunden sind, sowie in der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes,
Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 54 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56 des Landesbeamtengesetzes, wobei die Versagung der Aussagegenehmigung der vorherigen Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums bedarf,
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 57 des Landesbeamtengesetzes,
Genehmigung zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) gemäß § 69 Absatz 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagung von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß den §§ 84 bis 89 und 92 des Landesbeamtengesetzes, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 87 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes dem für Bildung zuständigen Ministerium vorbehalten ist,
Befugnis zur Gewährung und Versagung der Dienstjubiläumszuwendungen gemäß § 6 der Dienstjubiläumsverordnung,
Anerkennung von Urlaub auf die Probezeit gemäß § 28 Absatz 6 der Schullaufbahnverordnung sowie die Anrechnung der Probezeit und sonstigen Dienstzeiten bei Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren gemäß § 35 Absatz 1 der Schullaufbahnverordnung,
Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 17 Absatz 2 des Landesdisziplinargesetzes, Disziplinarbefugnisse gemäß den §§ 34 und 42 des Landesdisziplinargesetzes.