Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MIK
BZVMIK§ 5 Übergangsvorschrift
Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, geht die Zuständigkeit auf die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen über. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.
Einzelnorm