Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MIK

BZVMIK

§ 5 Übergangsvorschrift

Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, geht die Zuständigkeit auf die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen über. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

Einzelnorm

§ 4 § 6