Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MIK
BZVMIK§ 4 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung des Landes vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 103 des Landesbeamtengesetzes wird auf die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen, soweit diese selbst über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen. Satz 1 ist in Verfahren zur Erlangung des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 80 bis 80b und § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Einzelnorm