Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MSGIV

BZVMSGIV

§ 1 Dienstvorgesetzter

Dienstvorgesetzter im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Soziales und Versorgung sowie deren Stellvertretungen ist das Mitglied der Landesregierung, zu dessen Geschäftsbereich das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und das Landesamt für Soziales und Versorgung gehören. Für die übrigen Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und des Landesamtes für Soziales und Versorgung sind die jeweiligen Leitungen Dienstvorgesetzte.

Einzelnorm

§ 2