Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MSGIV
BZVMSGIV§ 2 Übertragung von Befugnissen nach dem Landesbeamtengesetz
(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Soziales und Versorgung jeweils für die ihnen zugeordneten Beamtinnen und Beamten übertragen, soweit sie für diese Dienstvorgesetzte nach § 1 sind.
(2) Dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und dem Landesamt für Soziales und Versorgung werden für ihren Geschäftsbereich folgende weitere Zuständigkeiten übertragen:
Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über die Versetzung einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gemäß § 38 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56 Absatz 1 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes, wobei die Versagung der Aussagegenehmigung der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde bedarf,
Entscheidungen über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 57 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung der jeweiligen Leitung oder deren Stellvertretung persönlich obliegt,
Befugnis zur Gewährung und Versagung von Dienstjubiläumszuwendungen gemäß § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 6 der Dienstjubiläumsverordnung,
Entscheidungen über die Erteilung und Rücknahme der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) gemäß § 69 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen in Nebentätigkeitsangelegenheiten gemäß §§ 84 bis 89 des Landesbeamtengesetzes, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist,
Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes.
Einzelnorm