Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MSGIV
BZVMSGIV§ 3 Übertragung weiterer Befugnisse
Den in § 2 Absatz 1 genannten Stellen werden für die ihnen zugeordneten Beamtinnen und Beamten, für die sie Dienstvorgesetzte sind, folgende weitere Befugnisse der obersten Dienstbehörde übertragen:
Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes,
Disziplinarbefugnisse gemäß §§ 34, 35 und 42 des Landesdisziplinargesetzes, wobei die Erhebung der Disziplinarklage der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde bedarf,
Entscheidungen über die Einführung und Ausgestaltung der Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 der Laufbahnverordnung,
Entscheidungen über Art und Umfang von Ausschreibungen und ihre Bekanntmachung gemäß § 4 Absatz 4 der Laufbahnverordnung,
Entscheidungen über die Anrechnung einer im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung auf die Probezeit im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium gemäß § 9 Absatz 4 der Laufbahnverordnung,
Entscheidungen über die Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn aufgrund des Vorschlags der Auswahlkommission gemäß § 21 Absatz 3 der Laufbahnverordnung; dies gilt entsprechend für den Aufstieg in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst,
Entscheidungen über die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst des mittleren und des gehobenen Dienstes gemäß § 30 Absatz 1 der Laufbahnverordnung,
Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen aus Billigkeitsgründen gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes,
Entscheidungen über die Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes gemäß § 16 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes,
Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 58 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.
Einzelnorm