Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MSGIV
BZVMSGIV§ 5 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in § 1 genannten Dienststellen für ihren jeweiligen Bereich übertragen, soweit diese selbst über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen (§ 103 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes). Satz 1 ist in Verfahren zur Erlangung des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 80 bis 80b und § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Einzelnorm