Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung MWAEK
BZVMWAEK§ 1 Dienstvorgesetzte, Dienstvorgesetzter
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg ist das Mitglied der Landesregierung, zu dessen Geschäftsbereich das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg gehört. Die oder der für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten aller Laufbahngruppen zuständige Dienstvorgesetzte im Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg.