Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung MWAEK
BZVMWAEK§ 2 Übertragung von Befugnissen an das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg
(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg für die ihm zugeordneten Beamtinnen und Beamten übertragen, soweit sie für diese Dienstvorgesetzte nach § 1 sind.
(2) Dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg werden für seinen Geschäftsbereich folgende weitere Zuständigkeiten übertragen:
Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes,
Entscheidungen über die Versetzung einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gemäß § 38 Satz 1 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 57 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Befugnis zur Gewährung und Versagung von Dienstjubiläumszuwendungen gemäß § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 6 der Dienstjubiläumsverordnung,
Entscheidungen über die Gewährung von Ersatz von Sachschäden sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes gemäß der §§ 66 und 67 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über die Erteilung und Rücknahme der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) gemäß § 69 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen in Nebentätigkeitsangelegenheiten gemäß der §§ 84 bis 89 des Landesbeamtengesetzes, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Landesbeamtengesetzes der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist,
Verbot einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,
die Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 17 des
Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 21 S. 2) geändert worden ist, und die Disziplinarbefugnisse gemäß § 34 Absatz 6 und § 42 Absatz 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes.