Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MWFK
BZVMWFK§ 7 Übergangsvorschriften
Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, soweit die Bearbeitung nicht bereits der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen war, verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.
Einzelnorm