Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MWFK

BZVMWFK

§ 6 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 103 des Landesbeamtengesetzes wird auf die in § 5 genannte Stelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat.

(2) Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 5 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, das Brandenburgische Landeshauptarchiv sowie das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Einzelnorm

§ 5 § 7