Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MWFK
BZVMWFK§ 6 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 103 des Landesbeamtengesetzes wird auf die in § 5 genannte Stelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat.
(2) Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 5 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, das Brandenburgische Landeshauptarchiv sowie das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Einzelnorm