Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF

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§ 1 Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand

(1) Die Ausübung der

Befugnis zur Ernennung für die Beamten, denen ein Amt des mittleren oder des

gehobenen Dienstes verliehen wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt

und die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für

die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes wird auf

die Finanzämter (einschließlich des Technischen Finanzamtes),

die Zentrale

Bezügestelle des Landes Brandenburg,

das Landesamt zur

Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg,

die Landeshauptkasse

jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Ausübung der

Befugnis zur Ernennung für die Beamten, denen ein Amt des mittleren, des

gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes verliehen wird, sowie für die

entsprechenden Beamten ohne Amt und die Ausübung der Befugnis der Entlassung und

Versetzung in den Ruhestand wird auf den Brandenburgischen Landesbetrieb für

Liegenschaften und Bauen für seinen Geschäftsbereich übertragen. Dies gilt nicht

für die Beamten der Geschäftsführung.

(3) Die Ausübung der

Befugnis zur Ernennung für die Beamten, denen ein Amt des mittleren oder des

gehobenen Dienstes verliehen wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt

und die Ausübung der Befugnis der Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für

die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes wird auf die Fachhochschule

für Finanzen des Landes Brandenburg für ihren Geschäftsbereich sowie für die

Geschäftsbereiche der Landesfinanzschule und des Fortbildungszentrums der

Finanzverwaltung übertragen. Die Ernennung von Beamten, die als hauptamtlich

oder nebenamtlich Lehrende an der Fachhochschule für Finanzen des Landes

Brandenburg oder der Landesfinanzschule tätig sind, durch die Fachhochschule für

Finanzen des Landes Brandenburg bedarf der vorherigen Zustimmung des

Ministeriums der Finanzen.

(4) Die nach den Absätzen

1 bis 3 übertragene Befugnis wird im Namen des Landes Brandenburg ausgeübt.

§ 2