Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF
BZVMdF§ 1 Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand
(1) Die Ausübung der
Befugnis zur Ernennung für die Beamten, denen ein Amt des mittleren oder des
gehobenen Dienstes verliehen wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt
und die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für
die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes wird auf
die Finanzämter (einschließlich des Technischen Finanzamtes),
die Zentrale
Bezügestelle des Landes Brandenburg,
das Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg,
die Landeshauptkasse
jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Ausübung der
Befugnis zur Ernennung für die Beamten, denen ein Amt des mittleren, des
gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes verliehen wird, sowie für die
entsprechenden Beamten ohne Amt und die Ausübung der Befugnis der Entlassung und
Versetzung in den Ruhestand wird auf den Brandenburgischen Landesbetrieb für
Liegenschaften und Bauen für seinen Geschäftsbereich übertragen. Dies gilt nicht
für die Beamten der Geschäftsführung.
(3) Die Ausübung der
Befugnis zur Ernennung für die Beamten, denen ein Amt des mittleren oder des
gehobenen Dienstes verliehen wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt
und die Ausübung der Befugnis der Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für
die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes wird auf die Fachhochschule
für Finanzen des Landes Brandenburg für ihren Geschäftsbereich sowie für die
Geschäftsbereiche der Landesfinanzschule und des Fortbildungszentrums der
Finanzverwaltung übertragen. Die Ernennung von Beamten, die als hauptamtlich
oder nebenamtlich Lehrende an der Fachhochschule für Finanzen des Landes
Brandenburg oder der Landesfinanzschule tätig sind, durch die Fachhochschule für
Finanzen des Landes Brandenburg bedarf der vorherigen Zustimmung des
Ministeriums der Finanzen.
(4) Die nach den Absätzen
1 bis 3 übertragene Befugnis wird im Namen des Landes Brandenburg ausgeübt.