Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF
BZVMdF§ 2 Allgemeine Zuständigkeiten
(1) Die in § 1 Absatz 1
und 3 genannten Behörden und Einrichtungen sind bei Beamten des mittleren und
gehobenen Dienstes, die in § 1 Absatz 2 genannte Einrichtung bei Beamten des
mittleren, gehobenen und höheren Dienstes – mit Ausnahme der Geschäftsführung –
zuständig für:
die Entscheidungen
über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Landesbeamtengesetzes; die Versagung der Aussagegenehmigung bedarf der
vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen,
die Entscheidungen auf
dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß den §§ 83 bis 89 des
Landesbeamtengesetzes,
die Untersagung einer
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
gemäß § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des
Beamtenstatusgesetzes,
die Kürzung der
Anwärterbezüge gemäß § 66 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
die Entscheidungen
gemäß § 9 Absatz 4 Satz 3 der Laufbahnverordnung,
die Anerkennung des
Urlaubs gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 der Erholungsurlaubs- und
Dienstbefreiungsverordnung,
die Entscheidungen
gemäß § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an
Beamte und Richter des Bundes,
die Entscheidung und
den Bescheiderlass hinsichtlich der Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes gemäß
§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Die
Zustimmungsbefugnis gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in
Verbindung mit § 42 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird auf die
nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen, in der der Beamte tätig ist
oder zuletzt tätig war.