Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF

BZVMdF

§ 2 Allgemeine Zuständigkeiten

(1) Die in § 1 Absatz 1

und 3 genannten Behörden und Einrichtungen sind bei Beamten des mittleren und

gehobenen Dienstes, die in § 1 Absatz 2 genannte Einrichtung bei Beamten des

mittleren, gehobenen und höheren Dienstes – mit Ausnahme der Geschäftsführung –

zuständig für:

die Entscheidungen

über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 und 3 des

Landesbeamtengesetzes; die Versagung der Aussagegenehmigung bedarf der

vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen,

die Entscheidungen auf

dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß den §§ 83 bis 89 des

Landesbeamtengesetzes,

die Untersagung einer

Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

gemäß § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des

Beamtenstatusgesetzes,

die Kürzung der

Anwärterbezüge gemäß § 66 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,

die Entscheidungen

gemäß § 9 Absatz 4 Satz 3 der Laufbahnverordnung,

die Anerkennung des

Urlaubs gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 der Erholungsurlaubs- und

Dienstbefreiungsverordnung,

die Entscheidungen

gemäß § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an

Beamte und Richter des Bundes,

die Entscheidung und

den Bescheiderlass hinsichtlich der Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes gemäß

§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Die

Zustimmungsbefugnis gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in

Verbindung mit § 42 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird auf die

nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen, in der der Beamte tätig ist

oder zuletzt tätig war.

§ 1 § 3