Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF
BZVMdF§ 7 Übergangsvorschrift
Bei bereits anhängigen
Klageverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten bleibt für die Vertretung
des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die bisher
bearbeitende Stelle weiter zuständig.