Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF

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§ 6 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Landes

vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in § 1 Absatz 1

bis 3 genannten Behörden und Einrichtungen übertragen, soweit diese selbst über

den Widerspruch zu entscheiden haben. Im Übrigen, insbesondere bei

Disziplinarsachen, verbleibt die Vertretungsbefugnis beim Ministerium der

Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verfahren auf

einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 5 § 7