Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF
BZVMdF§ 6 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung des Landes
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in § 1 Absatz 1
bis 3 genannten Behörden und Einrichtungen übertragen, soweit diese selbst über
den Widerspruch zu entscheiden haben. Im Übrigen, insbesondere bei
Disziplinarsachen, verbleibt die Vertretungsbefugnis beim Ministerium der
Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verfahren auf
einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.