Gesetze / Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen

BauSparVetrAbwV

Art 4

Rechte, die ein Bausparer zur Sicherung der aus dem Bausparvertrag sich ergebenden Leistungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche erworben hat, erlöschen mit der Anordnung der vereinfachten Abwicklung.

Art 3 Art 5