Gesetze / Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen

BauSparVetrAbwV

Art 5

Ordnet das Reichsaufsichtsamt die vereinfachte Abwicklung an, nachdem eine Bausparkasse den Geschäftsbetrieb freiwillig eingestellt hat, so kann es bestimmen, daß seine Anordnung wie ein Auflösungsbeschluß wirkt.

Art 4 Art 6