Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin

BauwAbdAusbV

§ 11 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Klebeabdichter sind nicht mehr anzuwenden.

§ 10 § 12