Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin

BauwAbdAusbV

§ 12 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 § 13