Gesetze / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz
BbgÖbVIG§ 9 Ausführung der hoheitlichen Tätigkeiten
(1) Bei den hoheitlichen Tätigkeiten wird die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf Antrag tätig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Ausführung eines Antrags darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Die Annahme eines Antrags ist abzulehnen, wenn durch die Bearbeitung die Berufspflichten verletzt würden. Für den Ausschluss von Personen und die Besorgnis der Befangenheit gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg entsprechend.
(2) Soweit ein Antrag aufgrund der Einschränkungen des Absatzes 1 nicht angenommen oder aus sonstigen Gründen nicht in einer angemessenen Zeit ausgeführt werden kann, muss dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
(3) Hoheitliche Tätigkeiten sind unter Beachtung der für ihre Durchführung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sachlage, Zweckbestimmung und dem Stand der Technik entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind sachgemäß zu beraten.
(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich bei ihren hoheitlichen Tätigkeiten der Mitwirkung von Beschäftigten bedienen, wenn eine wirksame persönliche Aufsicht gewährleistet ist. Mit vermessungstechnischen Ermittlungen zur Feststellung und Beurkundung von Tatbeständen an Grund und Boden sowie der Durchführung von Vermessungen zur Feststellung, Wiederherstellung und Abmarkung von Grenzen und zur Erfassung von baulichen Anlagen, die im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind, dürfen nur geeignete Fachkräfte betraut werden, die sich in einem ständigen Arbeitsverhältnis mit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einem beruflichen Zusammenschluss nach § 6 Absatz 1 befinden, das die Durchsetzung des uneingeschränkten Weisungsrechts sicherstellt.
(5) Bei hoheitlichen Tätigkeiten ist das kleine Landessiegel als Dienstsiegel zu führen.
(6) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg. Für diese Amtshandlungen gelten § 1 Absatz 2 Nummer 4 und § 20 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg nicht.
(7) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben Vermessungsschriften und sonstige Ergebnisse den Katasterbehörden unmittelbar nach ihrer Erstellung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einzureichen. Sie sind verpflichtet, Beanstandungen der Katasterbehörden unverzüglich zu beheben.
(8) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben von ihnen schuldhaft verursachte Mängel ihrer örtlichen Vermessungen und Vermessungsschriften sowie der sonstigen Ergebnisse auf ihre Kosten zu bereinigen. Dies gilt auch dann, wenn ihre Vermessungsergebnisse bereits in das Liegenschaftskataster übernommen wurden.
(9) Hoheitliche Tätigkeiten sind so auszuführen, dass sie geeignet sind, dem Geobasisinformationssystem zu dienen.
Abschnitt 3
Aufsicht