Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Antisemitismusbeauftragtengesetz
BbgABG§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, mit der Beauftragten oder dem Beauftragten zur Bekämpfung des Antisemitismus im Land Brandenburg (Antisemitismusbeauftragte oder Antisemitismusbeauftragter) eine unabhängige Stelle einzurichten, deren Aufgabe die Bekämpfung antisemitischer Haltungen und Äußerungen jeglicher Form sowie die Beratung hiervon betroffener Menschen ist.
(2) Dieses Gesetz regelt die Stellung, die Aufgaben und Befugnisse und die Zuständigkeiten der oder des Beauftragten zur Bekämpfung des Antisemitismus sowie ihre oder seine Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen des Landes Brandenburg.