Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Antisemitismusbeauftragtengesetz

BbgABG

§ 2 Anrufung und Aufgaben

(1) Jede Person hat das Recht, sich unmittelbar an die Beauftragte oder den Beauftragten zu wenden. Dies gilt insbesondere für Betroffene antisemitischer Übergriffe sowie für natürliche und juristische Personen, die im Falle eines mutmaßlichen antisemitischen Vorfalls mit einer Beschwerde beziehungsweise einer strukturellen Fragestellung im Kontext Antisemitismus an die Beauftragte oder den Beauftragten herantreten.

(2) Die oder der Beauftragte soll insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für Personen jüdischen Glaubens sowie für Belange jüdischer Gruppen, gesellschaftlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft,

Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner bei mutmaßlich antisemitischen Vorfällen im Land Brandenburg, einschließlich Verweisberatung an spezialisierte Stellen,

Mitwirkung in der „Gemeinsamen Bund-Länder-Kommission zur Bekämpfung von Antisemitismus und zum Schutz jüdischen Lebens“ und als Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner des „Beauftragten der Bundesregierung für jüdisches Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus“,

Sensibilisierung der Gesellschaft für aktuelle und historische Formen des Antisemitismus,

Unterstützung des interreligiösen Dialogs,

Austausch mit den jüdischen Gemeinden im Land Brandenburg,

Austausch mit wissenschaftlichen und Bildungseinrichtungen, öffentlichen Stellen, Stiftungen, Vereinen und Organisationen zur Antisemitismusprävention in Brandenburg.

§ 1 § 3