Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Antisemitismusbeauftragtengesetz
BbgABG§ 4 Berufung und Rechtsstellung
(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Fraktionen mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder in geheimer Wahl die Beauftragte oder den Beauftragten zur Bekämpfung des Antisemitismus im Land Brandenburg. Zu den Vorschlägen der Fraktionen sind die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 angesprochenen jüdischen Gruppen zu hören. Die oder der Beauftragte muss über die nötige Qualifikation und Erfahrung zur Erfüllung der in § 2 Absatz 2 beschriebenen Aufgaben verfügen. Eine Aussprache findet nicht statt. Die oder der Gewählte ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu ernennen und für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Die oder der Beauftragte wird gemäß den beamtenrechtlichen Vorgaben vor dem Landtag auf das Amt vereidigt.
(2) Die Amtszeit der oder des Antisemitismusbeauftragten beträgt sechs Jahre. Die zweimalige Wiederwahl ist möglich. Nach dem Ende der Amtszeit bleibt sie oder er bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt, längstens jedoch für sechs Monate. Die Abwahl ist zulässig. Diese erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Das Amt der oder des Antisemitismusbeauftragten wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Brandenburg eingerichtet. Die oder der Beauftragte ist in der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er untersteht der Dienst- und der Rechtsaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten, soweit diese die Unabhängigkeit des Amtes nicht berühren.
(4) Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. Die Landtagsverwaltung ist für die Umsetzung der personalwirtschaftlichen, haushaltswirtschaftlichen und rechtlichen sowie organisatorischen Angelegenheiten zuständig.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der oder des Beauftragten durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages eingestellt oder ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten versetzt oder abgeordnet werden; auch die Aussprache einer Kündigung oder Änderungskündigung bedarf des Einvernehmens des oder der Beauftragten. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die oder der Beauftragte, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.