Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Betreuungsorganisationsausführungsgesetz

BbgAGBtOG

§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden

(1) Soweit nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit der überbehördlichen Betreuungsbehörde begründet wird, sind die örtlichen Betreuungsbehörden zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsorganisationsgesetz. Die örtlichen Betreuungsbehörden führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben durch.

(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde ist insbesondere zuständig für:

die Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben,

die Sicherstellung von überörtlichen Angeboten zur Fortbildung der Betreuerinnen und Betreuer,

die Anerkennung und die fachliche Beratung der Betreuungsvereine,

die Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuerinnen und Betreuern sowie Betreuungsvereinen,

die Anerkennung von Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung,

die Einrichtung der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 2.

§ 1 § 3