Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Betreuungsorganisationsausführungsgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

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§ 3 Prüfungsrecht

(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind verpflichtet, der Erstattungsbehörde auf Verlangen das Vorliegen der tatsächlichen Erstattungsvoraussetzungen nachzuweisen.

(2) Die Erstattungsbehörde kann die für die Überprüfung der Auskömmlichkeit nach § 2 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vor Ort einsehen. Sie sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Erstattungsverfahren beendet wurde, aufzubewahren. Die Unterlagen können zur Aufbewahrung auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten

mit den Nachweisen und Unterlagen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen,

den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen und

während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

§ 1 § 4