Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Betreuungsorganisationsausführungsgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

BbgAGBtOGMAV

§ 4 Sonderregelungen für die Jahre 2023 und 2024

(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 sind die Anträge für die Jahre 2023 und 2024 jeweils bis spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen.

(2) Abweichend von § 2 Absatz 2 hat die Mitteilung für die Ausgleichsjahre 2023 und 2024 bis spätestens zum Ablauf des 30. Juli 2025 zu erfolgen.

(3) Abweichend von § 2 Absatz 4 haben Anzeige und Beleg einer mangelnden Auskömmlichkeit für die Ausgleichsjahre 2023 und 2024 bis spätestens zum Ablauf des 30. Juli 2025 zu erfolgen.

§ 3 § 5