Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
BbgAGSchKG§ 3 Qualitätsanforderungen für die öffentliche Förderung
(1) Eine Beratungsstelle kann nur gefördert werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz bietet, insbesondere
über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes sowie der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,
die personelle Mindestausstattung an Beratungskräften von einem halben Vollzeitäquivalent nicht unterschreitet, es sei denn, es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor, und
die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit des Trägers gegeben ist.
(2) Die Träger der Beratungsstellen sind verpflichtet, der nach § 7 zuständigen Behörde jährlich über die ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe, die dabei gesammelten Erfahrungen und die von ihnen durchgeführten Beratungen und Maßnahmen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz schriftlich zu berichten. Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenen und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen Personen ermöglichen. Bestandteil des Berichts ist eine statistische Übersicht nach den Vorgaben der nach § 7 zuständigen Behörde.
(3) Für nach § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit, als sie nicht bereits in den §§ 9 und 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes geregelt sind.
(4) Beratungsstellen, die keine Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durchführen und keine Beratungsbescheinigung nach § 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ausstellen, haben Ratsuchende frühestmöglich in geeigneter Form darüber aufzuklären.