Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

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§ 6 Pflicht zur Offenlegung personenbezogener Daten

Der Träger einer Beratungsstelle, der eine Förderung beantragt hat, ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten seines in der Beratungsstelle tätigen Personals und seiner Organe der nach § 7 Absatz 1 zuständigen Behörde offenzulegen, soweit die Daten für die Bewilligung der Zuwendung, für die Prüfung des Verwendungsnachweises, für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides oder für den Erlass eines Erstattungsbescheides erforderlich sind.