Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
BbgAPOgvD§ 15 Schriftlicher Prüfungsteil
(1) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus je einer schriftlichen Arbeit in folgenden Prüfungsfächern:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
Liegenschaftskataster,
Ländliche Neuordnung, Bodenordnung und Wertermittlung.
Die Dauer von jeweils fünf Stunden ist nicht zu überschreiten.
(2) Insgesamt ist an drei aufeinander folgenden Werktagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Anwärterin oder der Anwärter selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung nach § 14 Absatz 3 ausdrücklich benannt.
(3) Die Aufsicht führende Person öffnet am Fertigungstag zu Beginn der Prüfung den verschlossenen Umschlag mit der Aufgabenstellung und händigt diese der Anwärterin oder dem Anwärter aus.
(4) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Anwärterin oder der Anwärter die schriftliche Arbeit bei der Aufsicht führenden Person abzugeben. Die Anwärterin oder der Anwärter gibt anstelle des Namens auf den Prüfungsarbeiten nur eine vom Prüfungsamt zugeteilte Kennziffer an. Außer der Kennziffer dürfen die gefertigten Arbeiten keine sonstigen Hinweise auf die Person der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. Die gefertigten Arbeiten sind anschließend der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von dieser oder diesem benannten weiteren Mitglied zur Bewertung zuzuleiten.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sollen digital bearbeitet werden. Die Anwärterin oder der Anwärter kann auf Antrag beim Prüfungsamt eine handschriftliche Bearbeitung verlangen.
(6) Über den Verlauf des schriftlichen Prüfungsteils fertigt die Aufsicht führende Person eine Niederschrift unter Verwendung des vom Prüfungsamt dafür vorgesehenen Formulars an. Die Niederschrift kann auch elektronisch angefertigt werden. Sie ist dem Prüfungsamt am letzten Fertigungstag zu übermitteln.
Einzelnorm