Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

BbgAPOgvD

§ 14 Durchführung der Laufbahnprüfung

(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zum schriftlichen Prüfungsteil zugelassen, wenn die Leistungen in der Ausbildung in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 3 einen Monat vor Beginn der Prüfung durch die Ausbildungsleitung mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt werden. Die Ausbildungsbehörde teilt dem Prüfungsamt umgehend die zum schriftlichen Prüfungsteil zugelassenen Anwärterinnen und Anwärter mit.

(2) Die Ausbildungsbehörde übermittelt dem Prüfungsamt spätestens zwei Wochen vor dem Termin des mündlichen Prüfungsteils die abschließende Beurteilung nach § 9 Absatz 3.

(3) Das Prüfungsamt veranlasst die Ladung der zum schriftlichen Prüfungsteil zugelassenen Anwärterinnen und Anwärter und benachrichtigt die Ausbildungsbehörde. Der Termin und der Ort des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils sind den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungsteil mitzuteilen.

Einzelnorm

§ 13 § 15