Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
BbgAPOgvD§ 17 Fernbleiben, Rücktritt
(1) Bleibt eine Anwärterin oder ein Anwärter einer Prüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des Prüfungsamtes fern oder tritt sie oder er ohne Zustimmung des Prüfungsamtes von der Prüfung oder einem Teil von ihr zurück, wird die Prüfung oder der betreffende Teil mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(2) Stimmt das Prüfungsamt dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht durchgeführt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn die Anwärterin oder der Anwärter aufgrund von Krankheit an der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht teilnehmen kann. Die Anwärterin oder der Anwärter hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt und welches in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Das Prüfungsamt kann bestimmen, dass ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen ist.
(3) Der Krankheit einer Anwärterin oder eines Anwärters steht die Krankheit eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in einer kurzfristig auftretenden Pflegesituation gleich. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.
(4) Hat sich eine Anwärterin oder ein Anwärter in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden.
(5) Für Anwärterinnen und Anwärter, die mit Zustimmung des Prüfungsamtes einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ferngeblieben oder davon zurückgetreten sind, bestimmt das Prüfungsamt eine Nachprüfung. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bei der Nachprüfung angerechnet. Ein nicht oder nicht vollständig abgelegter mündlicher Prüfungsteil ist in vollem Umfang nachzuholen.
Einzelnorm