Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

BbgAPOgvD

§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

(1) Die schriftlichen Arbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in Absatz 4 festgesetzten Noten und Punktzahlen mit schriftlicher oder elektronischer Begründung zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils sind der Anwärterin oder dem Anwärter vor dem mündlichen Prüfungsteil bekanntzugeben.

(3) Die Leistungen in den Prüfungsfächern des mündlichen Prüfungsteils werden von der Prüfungskommission mit einer der in Absatz 4 festgesetzten Noten und Punktzahlen bewertet.

(4) Die Bewertung ist nach den folgenden Noten und Punktzahlen vorzunehmen:

sehr gut

15 - 14 Punkte

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut

13 - 11 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

10 - 8 Punkte

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

7 - 5 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

4 - 2 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

1 - 0 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Einzelnorm

§ 17 § 19