Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

BbgAPOgvD

§ 21 Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamtergebnis enthält.

(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid des Prüfungsamtes.

Einzelnorm

§ 20 § 22