Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

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§ 22 Wiederholung

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Laufbahnprüfung einmal wiederholen.

(2) Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters sind mindestens ausreichend bewertete Leistungen aus der ersten Prüfung als Prüfungsleistung für die Wiederholungsprüfung anzuerkennen.

(3) Die Prüfungskommission, im Falle des § 19 Absatz 1 jedoch der Prüfungsausschuss, befindet darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens zwei, höchstens vier Monate betragen.

Einzelnorm

§ 21 § 23