Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

BbgAPOgvD

§ 8 Begleitung und Überwachung der Ausbildung

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung) eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten, die oder der die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation besitzt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung.

(2) Die Ausbildungsleitung stellt für die Anwärterinnen und Anwärter unter Berücksichtigung des Rahmenausbildungsplans nach § 7 Absatz 1 einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Anwärterinnen und Anwärter können berücksichtigt werden. Die Ausbildungsleitung ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind in begründeten Fällen zulässig.

(3) Die Ausbildung im Einzelnen obliegt der Ausbildungsbetreuung, die von der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person wahrgenommen wird.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben nach Vorgaben der Ausbildungsbehörde einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist grundsätzlich monatlich der Ausbildungsbetreuung zur Bescheinigung und anschließend der Ausbildungsleitung zur Prüfung vorzulegen.

(5) Ausbildungsleitung und Ausbildungsbetreuung begleiten die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durch regelmäßige Feedback-Gespräche.

Einzelnorm

§ 7 § 9