Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

BbgAPOgvD

§ 9 Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsbetreuung beurteilt die Anwärterinnen und Anwärter nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen (Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise) und Befähigungen (Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit) unter Verwendung eines Beurteilungsformulars, das von dem für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium vorgegeben wird. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Beträgt die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsbetreuung nur die Art und Dauer der Beschäftigung. Die in Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.

(3) Die Ausbildungsleitung fertigt am Ende der Ausbildung unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 4 eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht ist. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 3 sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

Einzelnorm

§ 8 § 10