Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 13 Abnahme durch das Oberprüfungsamt
(1) Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt für das technische Referendariat (Oberprüfungsamt) zuständig. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2016.
(2) Die mündliche Prüfung des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann diese auch an anderen Orten abhalten lassen.
(3) Beim Oberprüfungsamt werden Prüfungsausschüsse für die einzelnen Fachrichtungen eingerichtet. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Vorsitzenden, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft bestellt werden, die das technische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erfolgreich abgelegt haben. Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.
(4) Das Staatsexamen wird in den in § 1 Absatz 4 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich jeweils zusammen aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Ein Mitglied der Prüfungskommission soll nach Möglichkeit der Verwaltung des Landes angehören, in der die zu prüfende Referendarin oder der zu prüfende Referendar überwiegend ausgebildet worden ist.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung des Staatsexamens betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.
(6) Die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfungskommission. Die Prüfungskommission ist bei ihrer Entscheidung beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen und Prüfer an der mündlichen Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den einzelnen Prüfungsteilen des Staatsexamens beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.
Einzelnorm