Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 12 Zweck des Staatsexamens
Im Staatsexamen haben die Referendarinnen und Referendare ihre Führungsqualifikation und die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in ihrer Fachrichtung nachzuweisen. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie ihre an einer Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, dass sie mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrichtung, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und dass sie über wirtschaftliches Denken und Managementkenntnisse verfügen.
Einzelnorm