Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 6 Dauer und Gliederung des technischen Referendariats

(1) Das technische Referendariat umfasst die Ausbildung und das Staatsexamen und dauert 24 Monate. Es kann bis auf 12 Monate gekürzt werden, soweit für die Ausbildung förderliche Zeiten nachgewiesen werden. Förderlich sind solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, beispielsweise bei Berufstätigkeit in leitender Stellung oder verantwortlicher Projektleitung. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des technischen Referendariats vorzulegen.

(2) Das technische Referendariat soll sich im Fall von § 16 Absatz 4 oder 5 um sechs Wochen verkürzen.

(3) Das technische Referendariat kann um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder insgesamt nicht erreicht wird oder wenn Dienstbefreiung nach der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung gewährt wird und die Dienstbefreiung die Dauer von einem Monat innerhalb eines Jahres überschreitet. Es soll bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit oder bei Dienstunfähigkeit in entsprechendem Umfang verlängert werden, wenn die Unterbrechung einen Monat innerhalb eines Jahres überschreitet.

(4) Über eine Verkürzung oder eine Verlängerung des technischen Referendariats entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde, im Falle der Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach Absatz 1 zusätzlich im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes.

(5) Das technische Referendariat gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften der Fachrichtungen geregelt sind. Vorzugsweise sind Ausbildungsstationen in längere Ausbildungsabschnitte von mindestens 16 Wochen zu bündeln, um die notwendige exemplarische Ausbildungstiefe zu erreichen.

(6) Den Referendarinnen und Referendaren soll nach Möglichkeit die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Wahlstationen (Hospitationen) von mindestens einem Monat Dauer auf anderen staatlichen Ebenen, in anderen Institutionen, im kommunalen Bereich und in der Wirtschaft zu durchlaufen.

Einzelnorm

§ 5 § 7