Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 7 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
(1) Die Referendarinnen und Referendare werden nach den Sondervorschriften ihrer Fachrichtung ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Sondervorschriften beabsichtigt werden, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes einzuholen.
(2) Als Einführung in das technische Referendariat soll den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick in das allgemeine Verwaltungsgeschehen sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt werden. Dabei sollen ihnen das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise zur Gliederung der Ausbildung, zum Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und zum Staatsexamen gegeben werden.
(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, computergestütztes Lernen (e-Learning), integriertes Lernen (Blended-Learning), Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sollen fachrichtungsübergreifend vermittelt werden.
(4) Die Referendarinnen und Referendare sind so frühzeitig wie möglich in die praktischen Arbeitsabläufe der Ausbildungsstellen eigenverantwortlich mit einzubeziehen. Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt in der Vermittlung von methodischen Fähigkeiten im ganzheitlichen Arbeitsprozess. In der Ausbildung sind Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz in Theorie und Praxis zu vermitteln. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass Mechanismen und Techniken in den Bereichen Motivation, Delegation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung und Moderation erlernt werden. Die Ausbildung in den Bereichen Betriebswirtschaft, Führung, Organisation, Projektmanagement und Recht soll nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend ausgebildet erfolgen, ebenso in den Bereichen Umweltverträglichkeit, Flächenbeanspruchung und Sozialverträglichkeit.
(5) Die Kompetenz im Umgang mit den Regelungen und Abläufen der Europäischen Union ist zu stärken. Geeignet dafür sind auch Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedsstaaten nach § 6 Absatz 6.
Einzelnorm