Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung
BbgAUA-AnerkV§ 2 Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (Anerkennungsbehörde).
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BbgAUA-AnerkVZuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (Anerkennungsbehörde).