Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung
BbgAUA-AnerkV§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Anerkennung eines Angebots sind
eine regelmäßige und verlässliche Betreuung oder Entlastung durch Helfende auf der Grundlage eines Konzepts, die für ihre Aufgaben
persönlich geeignet sind,
geschult wurden und
fachlich begleitet werden,
eine angemessene Vergütung für die Inanspruchnahme des Angebots; eine Vergütung ist angemessen, wenn sie die von der Anerkennungsbehörde nach den Maßstäben des § 45b Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festzulegenden Preisobergrenzen einschließlich der damit zusammenhängenden Nebenkosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten, nicht übersteigt,
die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung,
eine abgeschlossene Haftpflicht- und Unfallversicherung für den Fall von Sach- und Personenschäden, welche die Helfenden im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden können,
das Vorhandensein der räumlichen Voraussetzungen, sofern Angebote in Gruppen stattfinden sollen und
die bestehende Möglichkeit und Bereitschaft für die Kommunikation und Kooperation innerhalb einer regional vernetzten Versorgungstruktur.
(2) Eine Regelmäßigkeit des Angebots zur Unterstützung im Alltag nach Absatz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn die Leistungen dauerhaft und in bestimmten Abständen angeboten werden. Dies schließt nicht aus, dass außerdem Angebote für zeitweise erhöhten Unterstützungsbedarf möglich sind.
(3) Für die Verlässlichkeit des Angebots zur Unterstützung im Alltag nach Absatz 1 Nummer 1 muss die Vertretung der Helfenden zum Beispiel im Fall von Urlaub oder Erkrankung bei Bedarf sichergestellt werden können.
(4) Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nach Absatz 1 Nummer 3 ist insbesondere nicht gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geschäftsführende Person hierfür persönlich ungeeignet ist. Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raubes, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, wegen einer gemeingefährlichen Straftat, wegen Urkundenfälschung, wegen einer Insolvenzstraftat oder wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von drei oder mehr Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist und die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist.