Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung
BbgAUA-AnerkV§ 9 Übergangsregelung
Eine auf der Grundlage der Angebotsanerkennungsverordnung vom 4. Januar 2016 ( GVBl. II Nr. 1) erteilte Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten gilt bis zum Ablauf der im Bescheid festgelegten Frist als Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag fort.