Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung

BbgAUA-AnerkV

§ 8 Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer

(1) Die Anerkennung einer Einzelperson als Nachbarschaftshelferin oder als Nachbarschaftshelfer erfolgt in Form einer Registrierung. Voraussetzung für die Registrierung ist, dass die Einzelperson

angibt, welche Leistungen sie anbietet und in welcher Höhe den pflegebedürftigen Personen hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden; eine mögliche Aufwandsentschädigung für die Zeit der Unterstützungsleistung ist angemessen auszugestalten und darf umgerechnet auf die Anzahl der geleisteten Stunden die Höhe von zehn Euro pro Stunde nicht überschreiten,

bei der Unterstützung von pflegebedürftigen Kindern oder Jugendlichen zur Überprüfung der persönlichen Eignung alle drei Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis der Anerkennungsbehörde vorlegt, welches keine rechtskräftige Verurteilung von Straftaten nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausweist,

eine Schulung zur Vermittlung von Grund- und Notfallwissen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nachweist; sofern entsprechende berufliche Qualifikationen und Kenntnisse oder der Besuch eines Pflegekurses nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Zeitumfang von mindestens sechs Stunden nachgewiesen wird, ist die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung für Nachbarschaftshilfe in Präsenz oder onlinebasiert im Umfang von zwei Zeitstunden ausreichend,

zusichert, dass nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen im gleichen Zeitraum unterstützt werden und

zusichert, dass im Rahmen des Angebots zur Unterstützung im Alltag keine Leistungen erbracht werden für Personen

mit denen die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist,

mit denen die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

für die die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer zugleich als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig ist

(2) Für das Verfahren zur Anerkennung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern gilt, dass

die Anerkennung einen elektronischen oder schriftlichen Antrag bei der Anerkennungsbehörde voraussetzt,

im Antrag zu belegen ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind,

die Anerkennung befristet für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesprochen wird,

anerkannte Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer verpflichtet sind, auf Verlangen der Behörde Auskunft über das Angebot zu geben sowie nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung auch weiterhin erfüllt werden und

die Anerkennung versagt oder aufgehoben werden kann, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die pflegebedürftigen Personen oder ihre Angehörigen im Rahmen der Durchführung des Angebots gefährdet werden oder dass den Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern die grundsätzliche Fähigkeit und persönliche Eignung fehlt, um die angebotenen Tätigkeiten angemessen zu erbringen.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte können jeweils einen oder mehrere Servicepunkte öffentlich benennen, an die sich die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sowie die von ihnen unterstützten Personen bei Fragen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Nachbarschaftshilfe, zur Gestaltung des Angebots, zur Vernetzung mit anderen Helfenden und zur Information über Schulungsmöglichkeiten wenden können.

(4) Die Anerkennungsbehörde teilt die Kontaktdaten der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sowie den jeweiligen Servicepunkten nach Absatz 3 mit. Hierüber informiert sie die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer vorab.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können unter Verwendung von Fördermitteln nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch und einschlägiger Landesförderprogramme alltagsunterstützende Angebote fördern, die interessierten Personen statt einer eigenen Anerkennung als Nachbarschaftshelferin oder als Nachbarschaftshelfer die Möglichkeit bieten, sich diesen Angeboten anzuschließen.

§ 7 § 9