Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz
BbgAföG§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die Landesausbildungsförderung wird Schülerinnen und Schülern gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben und die Voraussetzungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfüllen.
(2) Landesausbildungsförderung erhält, wer
den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe oder
einen zweijährigen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitform
an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft besucht und finanziell bedürftig ist.
(3) Finanziell bedürftig im Sinne dieses Gesetzes ist, wer hinsichtlich der maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Leistungsbeziehern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gleich steht, jedoch aufgrund des § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Bundesausbildungsförderung erhält. Für die Berechnung des Anspruchs ist der Bedarfssatz gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu Grunde zu legen.
(4) Personen, die
einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,
Wohngeld gemäß dem Wohngeldgesetz,
Leistungen gemäß § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
Leistungen gemäß § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitte 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
erhalten oder bei der Berechnung einer dieser Leistungen berücksichtigt wurden, gelten nach diesem Gesetz als finanziell bedürftig. Einer Berechnung nach Absatz 3 Satz 2 bedarf es in diesen Fällen nicht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die ausschließlich Leistungen für die in § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6a Absatz 2 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Bedarfe erhalten.
(5) Ein Anspruch auf Landesausbildungsförderung ist ausgeschlossen, wenn Leistungen gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder gemäß § 39 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden.