Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz
BbgAltPflHG§ 1 Berufsbezeichnung und Erlaubnis
(1) Die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 3 weggefallen ist.
(4) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Altenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist, erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1. Eine im Ausland erworbene abgeschlossen e Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nu mmer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Das Nähere hierzu regelt das Brandenburgische Gesundheitsberufeanerkennungsgesetz vom 11. Juni 2008 ( GVBl. I S. 134).