Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz
BbgAltPflHG§ 11 Übergangsregelung
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 liegen auch vor, wenn die antragstellende Person bis zum 31. Dezember 2010 mindestens fünf Jahre in einer Einrichtung der Altenpflege gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Aufgaben in der Pflege oder Betreuung wahrgenommen hat und sich in einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von 160 Stunden nachweislich fachlich fortgebildet hat. Die Qualifizierungsmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2010 beendet sein und den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechen.