Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz
BbgAltPflHG§ 4 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung nach § 3 Absatz 1 sind grundsätzlich
die gesundheitliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Ausübung des Berufs sowie hierfür ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und
die Berufsbildungsreife oder ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss.