Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz

BbgAltPflHG

§ 7 Verordnungsermächtigung

Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers die Einzelheiten der Ausbildung einschließlich der staatlichen Prüfung und der Nichtschülerprüfung zu regeln. Dabei können insbesondere Bestimmungen über den Inhalt und Ablauf der Ausbildung, die Gliederung und Durchführung der Ausbildung, die Zusammensetzung und Arbeitsweise von Prüfungsausschüssen, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Bewertung der Prüfungsleistung und die Erteilung der Urkunde für die Erlaubnis getroffen werden.

§ 6 § 8