Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz
BbgAltPflHG§ 8 Ausbildungsverhältnis
Für das Ausbildungsverhältnis zwischen Altenpflegehilfeschülerinnen oder Altenpflegehilfeschülern und dem Träger der praktischen Ausbildung gilt Teil 2 Abschnitt 2 des Berufsbildungsgesetzes. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung dieser Vorschrift.