Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz

BbgAltPflHG

§ 8 Ausbildungsverhältnis

Für das Ausbildungsverhältnis zwischen Altenpflegehilfeschülerinnen oder Altenpflegehilfeschülern und dem Träger der praktischen Ausbildung gilt Teil 2 Abschnitt 2 des Berufsbildungsgesetzes. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung dieser Vorschrift.

§ 7 § 9